Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Ritter Energie- & Umwelttechnik GmbH & Co. KG für den Geschäftsbereich Ritter XL Solar

Allgemeine Garantiebedingungen

der Ritter Energie- und Umwelttechnik GmbH & Co. KG – Geschäftsbereich Ritter XL Solar

  1. GARANTIE

1.1. Die Ritter Energie- und Umwelttechnik GmbH & Co. KG (nach­folgend „REUT“ genannt) übernimmt für die in diesen Bedingungen aufgeführten Produkte gegen­über dem Erst­abnehmer (z.B. Industrie­kunden, gewerbliche Kunden, Handwerker, Kommunen oder sonstige Abnehmer) eine Garantie auf Grund­lage dieser Allgemeinen Garantie­bedingungen.

1.2. Im Garantiefall leistet REUT gegenüber dem Erstabnehmer innerhalb der Garantiezeit Garantie nach eigener Wahl durch kostenlose Reparatur oder Ersatzlieferung. Weitere Garantieansprüche bestehen insoweit nicht.

1.3. Die Mängel­ansprüche aus dem Kaufvertrag zwischen REUT und dem Erstabnehmer sowie weitere gesetzliche Rechte des Erst­abnehmers werden durch diese Garantie nicht ein­geschränkt. Ansprüche des Erstabnehmers gegen REUT sind aber aus­geschlossen, wenn und soweit REUT nach dieser Garantie Leistungen erbringt.

  1. GARANTIEFALL UND GARANTIEZEIT

2.1. Ein Garantiefall liegt vor, wenn nachfolgend aufgeführte Produkte nach­weislich aufgrund eines Material- oder Herstellungs­fehlers mangelhaft sind:

  • Kollektoren

Außerdem liegt ein Garantie­fall vor, wenn die von REUT vor­genommene Anlagen­planung mangelhaft ist, vor­aus­gesetzt, REUT hat sich zur Anlagenplanung gegenüber dem Erstabnehmer vertraglich verpflichtet.

2.2.   Es gilt eine allgemeine Garantie­zeit von einem Jahr, wenn die Bedingungen von Ziffer 3 erfüllt werden. Die Garantie kann unter Erfüllung der in Ziffer 4 genannten Voraus­setzungen auf maximal 5 Jahre verlängert werden.

Bei Ersatzteilen sowie bei Ver­schleiß­teilen gilt unter den Voraus­setzungen von Ziffer 3 eine Garantiezeit von 1 Jahr. Ersatzteile, die bereits im Rahmen eines Gewähr­leistungs- oder Garantie­falls an den Erst­abnehmer geliefert wurden, sind von der Garantie ausgenommen.

2.3. Die Garantiezeit beginnt mit dem auf dem REUT-Inbetrieb­nahme­protokoll gem. Ziffer 3.1. vermerkten Datum der In­betrieb­nahme, jedoch spätestens 6 Monate nach der Aus­lieferung an den Erstabnehmer.

  1. GARANTIEBEDINGUNGEN

3.1. Die Garantie setzt voraus, dass die Produkte durch den Werks-Kunden­dienst von REUT (kosten­pflichtig) oder Beauftragte von REUT in Betrieb genommen worden sind. Die ent­sprechende Inbetrieb­nahme muss mittels des vollständig ausgefüllten REUT-Inbetrieb­nahme­protokolls belegt und bei REUT innerhalb von 10 Arbeits­tagen nach Durch­führung der Inbetriebnahme eingereicht werden.

3.2. Die Garantie setzt weiterhin voraus, dass der Erstabnehmer die gelieferten Produkte unverzüglich nach Erhalt überprüft und REUT er­kennbare Mängel un­verzüglich, spätestens inner­halb von zwei Wochen nach Erhalt der Produkte, und versteckte Mängel un­verzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzeigt.

3.3. Die Garantie ist ausgeschlossen, wenn

  • bei Planung, Bau, Montage, Anschluss, Installation, Inbetriebnahme, Betrieb oder Wartung der Produkte oder Anlagen von den Vorgaben, Hin­weisen, Richt­linien und Bedingungen in den Planungs­unterlagen, technischen Hinweisen, Montage-, Bedienungs-, Betriebsanleitungen und sonstigen Unterlagen der einzelnen Produkte und Anlagen abgewichen wurde,
  • die Produkte und Anlagen ohne schriftliche Zustimmung von REUT verändert  oder ergänzt wurden (als Veränderungen / Ergänzungen gelten hierbei Abweichungen von der REUT-Planung oder einer von REUT frei­gegebenen Dritt­planung),
  • die Produkte oder Anlage von Dritten beschädigt worden ist,
  • die regelmäßig durchzuführenden Wartungen nicht von einem Fach­betrieb oder dem REUT-Werks­kunden­dienst durchgeführt wurden oder nicht mithilfe der im Anlagenordner bei­liegenden Wartungs­proto­kolle nach­gewiesen werden können,
  • die Mängel für den Wert und die Gebrauchstauglichkeit der Produkte und Anlagen unerheblich sind,
  • die Mängel auf einen gebrauchs­bedingten oder sonstigen natürlichen Verschließ zurückzuführen sind,
  • die Mängel durch Verwendung von Komponenten, Betriebs­mitteln, Zubehör-, Ergänzungs- oder Ersatzteilen verursacht wurden, die nicht von REUT schriftlich freigegeben sind, oder
  • die Mängel durch chemische, elektrochemische, elektrische Einflüsse oder mangelnde Strom­versorgung verursacht wurden, die nicht im Verantwortungs­bereich von REUT liegen,
  • die Mängel auf nicht von REUT zu vertretende Lagerungs- oder Transportschäden zurückzuführen sind oder
  • bei Anlagen größer 60,5 m² (Bruttokollektorfläche) keine Sicherheitskette (Weiterleitung von Störungen zu dem die Anlage betreuenden Unternehmen) eingerichtet wurde und auf eine die Anlage gefährdende Störung nicht bis spätestens zum nächsten Werktag nach Eingang der Störung in der Form reagiert wurde, dass einer möglichen Gefahr durch entsprechende Maßnahmen ent­gegen­gewirkt wurde.

3.4. Garantie­ansprüche müssen unverzüglich nach Feststellung des Mangels schriftlich und unter Vorlage des Original-Kaufbelegs und des Original-Lieferscheins gegenüber REUT geltend gemacht werden.

3.5. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von REUT über.

3.6. REUT behält sich bei ersetzten Teilen die Geltend­machung einer angemessenen Nutzungs­entschädigung vor.

3.7. Die Garantieansprüche umfassen nicht die Kosten für Ausbau, Einbau, Montage, Transport, Sicherungsgerüste, sonstige Sicherheitsmaßnahmen, Kraneinsatz und Reisekosten sowie Lagerungs- und Transportrisiken.

3.8. In Garantie­fällen, in denen REUT wegen mangel­hafter Komponenten Ersatz liefert, behält sich REUT das Recht vor, eine vergleichbare gleichwertige Komponente zu liefern, wenn die ursprünglich gelieferte nicht mehr verfügbar ist.

3.9. Durch Garantie­leistungen wird die Garantie­zeit weder verlängert noch erneuert.

  1. GARANTIEVERLÄNGERUNG

Die allgemeine Garantiezeit für die Produkte und die An­lagen­planung (siehe Ziffer 2), kann unter den nachfolgenden Voraus­setzungen um jeweils ein weiteres Jahr, maximal um weitere 4 Jahre auf insgesamt 5 Jahre verlängert werden. Dies gilt nicht für Verschleiß- und Ersatzteile.

Für eine Verlängerung der Garantie um jeweils ein Jahr gelten folgende Voraus­setzungen:a) Frühestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Garantie­frist oder spätestens drei Monate danach muss die Anlage gewartet werden.

b.) Die Wartung muss von einem Fachbetrieb oder dem REUT-Werkskundendienst durchgeführt werden.

c.) Die Wartung muss mittels des REUT-„Wartungsprotokolls“ belegt werden. Der in den „Wartungsrichtlinien“ beschriebene Wartungsumfang ist dabei einzuhalten. Hierauf ist das Datum der Durchführung festzuhalten. Das Protokoll muss von einem Vertreter des Auftragnehmers der Wartung und einem Vertreter des Auftraggebers der Wartung unterzeichnet werden. Das Protokoll muss innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Durchführung der Wartung bei REUT eingereicht werden.

d) Zusätzlich müssen die in Ziffer 3 genannten Garantie­bedingungen erfüllt sein.

  1. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

5.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

5.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesen Allgemeinen Garantiebedingungen ist der Sitz von REUT.

5.3. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Garantie­bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurch­führbar sein oder werden oder sollte sich in diesen Allgemeinen Garantie­bedingungen eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültig­keit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der un­wirksamen oder undurch­führbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durch­führbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirk­samen oder undurch­führ­baren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Allgemeinen Garantie­bedingungen vereinbart worden wäre.

Allgemeine Verkaufsbedingungen

der Ritter Energie- und Umwelttechnik GmbH & Co. KG – Geschäftsbereich Ritter XL Solar

  1. GELTUNGSBEREICH

1.1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sie gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Ritter Energie- und Umwelttechnik GmbH & Co. KG (nachfolgend „REUT“ genannt) und dem Besteller, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten entsprechend für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme der gelieferten Produkte tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung.

1.2. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, REUT hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn REUT eine Lieferung an den Besteller in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.

  1. Vertragsschluss und Vertragsänderungen

2.1. Angebote von REUT sind freibleibend und unverbindlich.

2.2. REUT behält sich an sämtlichen Angebotsunterlagen alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Besteller gibt sämtliche Angebotsunterlagen auf Verlangen von REUT unverzüglich an REUT heraus, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden. Entsprechendes gilt insbesondere auch für alle anderen Unterlagen, Entwürfe, Proben, Muster und Modelle.

2.3. Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von REUT durch eine schriftliche Auftragsbestätigung bestätigt wurde oder REUT die Bestellung ausführt, insbesondere REUT die Produkte liefert. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für REUT nicht verbindlich.

2.4. Der Vertragstext wird von REUT nach Abgabe der Bestellung gespeichert. Dieser ist dem Besteller jedoch nicht mehr zugänglich. Die Vertragssprache ist deutsch.

2.5. Das Schweigen von REUT auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Bestellers gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

2.6. Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers wesentlich oder wird der begründete Antrag zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Bestellers mangels Masse abgelehnt, ist REUT berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

  1. Umfang der Lieferung

3.1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von REUT maßgebend. Änderungen des Liefer­umfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schrift­lichen Bestätigung von REUT. Konstruktions- und Formänderungen der Produkte bleiben vorbehalten, soweit es sich um branchenübliche Abweichungen handelt oder die Abweichungen innerhalb der DIN-Toleranzen liegen oder soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. Entsprechendes gilt für die Wahl des Werkstoffes, die Spezifikation und die Bauart.

3.2. Die Lieferung in Teilen ist zulässig, es sei denn die Lieferung in Teilen ist dem Besteller unter Berück­sichtigung der Interessen von REUT nicht zumutbar.

  1. Lieferzeit

4.1. Die Vereinbarung von Lieferzeiten (Lieferfristen und -terminen) muss schriftlich erfolgen. Liefer­fristen und -termine sind un­verbindlich, soweit sie nicht aus­drücklich als verbindlich bezeichnet sind.

4.2. Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Bei­bringung der vom Besteller zu beschaffenden Unter­lagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts nach Eingang der vollständigen Zahlung. Im Falle eines Liefertermins verschiebt sich der Liefertermin in angemessener Weise, wenn der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen nicht rechtzeitig beibringt, Freigaben nicht rechtzeitig erteilt, nicht alle technischen Fragen rechtzeitig vollständig geklärt sind oder die vereinbarte Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts die gesamte Zahlung nicht vollständig bei REUT eingeht. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Bestellers voraus.

4.3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Produkte bis zu ihrem Ablauf das Werk ver­lassen haben oder REUT die Abhol- oder Versand­bereit­schaft mitgeteilt hat. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, insbesondere rechtzeitiger, Selbstbelieferung von REUT, es sei denn REUT hat den Grund der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zu vertreten. REUT ist im Falle der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. REUT informiert den Besteller unverzüglich, wenn REUT von ihrem Recht auf Rücktritt Gebrauch macht und gewährt etwa erbrachte Vorleistungen des Bestellers zurück.

  1. Grenzüberschreitende Lieferungen

5.1. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat der Besteller gegenüber den zuständigen Behörden rechtzeitig sämtliche für die Ausfuhr aus Deutschland und Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, insbesondere die für die Verzol­lung erforderlichen Unter­lagen zu beschaffen und den Anforder­ungen an etwaige Export­kontrollen oder andere Beschränkungen der Verkehrs­fähigkeit zu genügen.

5.2. Die Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hinder­nisse aufgrund von nationalen oder inter­nationalen Vor­schriften, ins­besondere Export­kontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen.

5.3. Verzögerungen aufgrund von Exportkontrollen verlängern Liefer­fristen entsprechend; Liefertermine ver­schieben sich in angemessener Weise.

  1. XL Solar

6.1. Sofern schriftlich vereinbart übernimmt REUT auch die konzeptionelle Planung über die Auf­stellung der Produkte. Die konzeptionelle Planung be­inhaltet aus­drücklich  nicht die Werk- oder Ausführungsplanung gemäß der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI). Der Besteller stellt REUT die für die konzeptionelle Planung erforder­lichen Informationen recht­zeitig schrift­lich zur Verfügung. Erforderlich sind insbesondere Informationen zum Aufstellort (wie beispielsweise zur Grundstücksbeschaffenheit, sofern die Anlage nicht auf einem Gebäude angebracht wird oder zur Dachstatik bei einer Anbringung auf einem Gebäude), zum erforderlichen Wärmebedarf und zur bereits vorhandenen oder anderweitig geplanten Hydraulik. Eine Prüfung der vom Besteller REUT zu überlassenden Informationen findet nicht statt, es sei denn die Parteien haben etwas anderes schriftlich vereinbart. Mehrkosten, die auf Fehler in den an REUT übermittelten Planungsgrundlagen zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Bestellers. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Mehrkosten darauf zurückzuführen sind, dass der Besteller die Planungsgrundlagen nach der Übermittlung an REUT ändert oder die Planungsgrundlagen Lücken enthalten. Darüber hinaus behält sich REUT vor, bei notwendigen Neuplanungen aufgrund sich veränderten Planungsparametern die Kosten für die notwendige Neuplanung zusätzlich in Rechnung zu stellen.

6.2. Sofern REUT und der Besteller die Durchführung einer Abnahme vereinbart haben oder es sich bei den von REUT geschuldeten Leistungen um Werk­leistungen handelt und die Leistungen von REUT  mangelfrei sind, erfolgt eine Abnahme. Beide Parteien sind berechtigt, nach der Fertigstellung der Leistungen eine förmliche Abnahme zu verlangen. Zudem können beide Parteien Teilabnahmen verlangen. Wegen un­wesent­licher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

6.3. REUT ist zur Beendigung des Vertrags berechtigt, wenn sich während der Vertrags­durch­führung heraus­stellt, dass der Vertrag auf Grund tech­nischer oder tatsäch­licher Umstände nicht durchführbar ist, beispielsweise sich während der Vertragsdurchführung herausstellt, dass die Dach­statik für die Anbringung der Produkte nicht ge­eignet ist. Bis zur Be­endigung des Vertrags von REUT erbrachte Leistungen sind vom Besteller zu bezahlen. Im Übrigen gewährt REUT etwaige Vorleistungen des Bestellers an diesen zurück.

6.4. Die Umsetzung der Planung ist mangels besonderer schriftlicher Verein­barung nicht Gegen­stand der Leistungen von REUT.

  1. Preise und Zahlung

7.1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk und beinhalten keine Transport-, Verpackungs­kosten, Ver­sicherungen, gesetzliche Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben. Die insoweit anfallenden Kosten, insbesondere die Kosten für Transport und Verpackung der Produkte, werden gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.

7.2. Mangels besonderer Vereinbarung ist der Lieferpreis innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungszugang netto zu zahlen. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem REUT über den Lieferpreis verfügen kann. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

7.3. Bei Auslandsgeschäften erfolgt die Zahlung abweichend von Ziffer 7.2. vor Lieferung, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.

7.4. Gegenansprüche des Bestellers berechtigen ihn nur dann zur Auf­rechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungs­recht kann der Besteller nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

7.5. Die Annahme von Schecks erfolgt erfüllungshalber. Die Er­füllungs­wirkung tritt erst ein, wenn der jeweilige Betrag REUT un­wider­ruflich gutgeschrieben ist. Der Besteller trägt die infolge der Bezahlung mit Schecks anfallenden Kosten, insbesondere Scheckspesen.

  1. Gefahrübergang

8.1. Die Gefahr des zufälligen Unter­gangs und der zufälligen Ver­schlechterung geht auf den Besteller über, sobald die Produkte an die den Transport aus­führende Person übergeben werden oder zum Zwecke der Versendung das Lager von REUT verlassen haben. Im Falle der Abholung durch den Besteller geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft auf den Besteller über. Satz 1 und Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder REUT weitere Leistungen, etwa die Transportkosten oder die Montage der Produkte bei dem Besteller, übernommen hat.

8.2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so kann REUT den Ersatz des ent­standenen Schadens ver­langen, es sei denn der Besteller hat die Nicht-Annahme der Produkte nicht zu vertreten, sowie Ersatz etwaiger Mehraufwendungen. Insbesondere ist REUT berechtigt, die Produkte während des Annahmeverzugs auf Kosten des Bestellers einzulagern. Die Kosten für die Einlagerung  der Produkte werden auf 0,5 % des Netto-Rechnungswerts pro angefangene Kalenderwoche pauschaliert. Weitergehende Ansprüche von REUT bleiben unberührt. Der Besteller ist zum Nachweis berechtigt, dass REUT keine oder geringere Kosten entstanden sind. Dasselbe gilt, wenn der Besteller sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, es sei denn der Besteller hat die Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Produkte geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät. REUT ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von REUT gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Produkte zu verfügen und den Besteller mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern.

8.3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die REUT nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Meldung der Versand­bereitschaft auf den Besteller über.

8.4. Angelieferte Produkte sind von dem Besteller un­beschadet seiner Mängel­ansprüche auch dann ent­gegen­zunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen.

  1. Mängelansprüche

9.1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er die gelieferten Produkte unverzüglich nach Ab­lieferung überprüft und REUT offene Mängel unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Ablieferung der Produkte, schriftlich mitgeteilt hat. Verborgene Mängel müssen REUT unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mit­geteilt werden. Der Besteller hat die Mängel bei seiner Mit­teilung an REUT schrift­lich zu beschreiben. Der Besteller muss außerdem bei Planung, Bau, Montage, Anschluss, Installation, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung der Produkte die Vorgaben, Hinweise, Richtlinien und Bedingungen in den technischen Hinweisen, Montage-, Bedienungs-, Betriebsanleitungen, Betriebsbedingungen, Planungs-Auslegungs-Richtlinien und sonstigen Unterlagen der einzelnen Produkte einhalten, insbesondere Wartungen ordnungsgemäß durchführen und nachweisen und empfohlene Komponenten verwenden. Mängelansprüche für infolge der Verletzung dieser Pflicht entstandene Mängel sind ausgeschlossen.

9.2. Bei Mängeln der Produkte ist REUT nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Produkts berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung ist REUT verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Personal- und Sach­kosten, die der Besteller in diesem Zusammenhang geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis zu berechnen. Ersetzte Teile werden Eigentum von REUT und sind an REUT zurückzugeben.

9.3. Sofern REUT zur Nach­erfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungs­ersatz­ansprüche, nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Lieferpreis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Besteller unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die REUT zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert.

9.4. Für Mängel infolge natürlicher Ab­nutzung, insbesondere bei Verschleiß­teilen, unsachgemäßer Behandlung, Montage, Bedienung, Betrieb, Nutzung oder Lagerung oder unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen der Produkte durch den Besteller oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche. Insoweit sind vom Besteller insbesondere zur Vermeidung typischer Mängel und Schäden durch Korrosion, ungeeignetes Wasser, Überdruck, Frost oder Überhitzung die Vorgaben, Hinweise, Richtlinien und Bedingungen in den technischen Hinweisen, Montage-, Bedienungs-, Betriebsanleitungen und sonstigen Unterlagen der einzelnen Produkte einzuhalten. Außerdem entstehen keine Mängelansprüche des Bestellers, soweit die in den technischen Hinweisen, Montage-, Bedienungs-, Betriebsanleitungen und sonstigen Unterlagen der einzelnen Produkte geforderten, durch gesetzlichen Bestimmungen vorgeschriebenen oder von Verbänden empfohlene Kontrollen oder Wartungen nicht ordnungsgemäß und fristgerecht durchgeführt und nachgewiesen werden und soweit die Mängel infolge der Verletzung dieser Pflicht entstanden sind. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Besteller zuzurechnen oder die auf eine andere technische Ursache als der ursprüngliche Mangel zurückzuführen sind.

9.5. Ansprüche des Bestellers auf Auf­wendungs­ersatz anstelle des Schadens­ersatzes statt der Leistung sind aus­geschlossen, soweit sie nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.

9.6. REUT übernimmt die in den jeweils gültigen Allgemeinen Garantie­bedingungen der REUT – Geschäftsbereich XL Solar geregelten Garantien. Darüber hinaus übernimmt REUT keine Garantien, insbesondere weder Beschaffenheits- noch Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

9.7. Die Verjährungs­frist für die Mängel­ansprüche des Bestellers beträgt ein Jahr, es sei denn am Ende der Liefer­kette findet ein Verbrauchs­güterkauf statt. Sofern es sich um einen Mangel bei einem Bauwerk handelt oder die mangelhaften Produkte entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangel­haftigkeit verursacht haben, beträgt die Ver­jährungs­frist fünf Jahre. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Produkte beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Produkte. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht für die unbeschränkte Haftung von REUT für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler oder soweit REUT ein Beschaffungsrisiko übernommen hat.

  1. Haftung von REUT

10.1. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet REUT unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder soweit REUT ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Für leichte Fahrlässigkeit haftet REUT nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Er­reichung des Vertrags­zwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von REUT auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.

10.2. Soweit die Haftung von REUT ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeit­nehmer, Mit­arbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von REUT.

  1. Produkthaftung

11.1. Der Besteller wird die Produkte nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei un­sach­gemäßem Gebrauch der Produkte nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Besteller REUT im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn, der Besteller ist für den die Haftung auslösenden Fehler nicht verantwort­lich.

11.2. Wird REUT aufgrund eines Produktfehlers der Produkte zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Besteller nach besten Kräften bei den Maßnahmen mitwirken, die REUT für erforderlich und zweckmäßig hält und REUT hierbei unterstützen, insbesondere bei der Ermittlung der erforderlichen Kundendaten. Der Besteller ist verpflichtet, die Kosten des Produkt­rück­rufs oder der -warnung zu tragen, es sei denn, er ist für den Produkt­fehler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche von REUT bleiben unberührt.

11.3. Der Besteller wird REUT unverzüglich über ihm bekannt werdende Risiken bei der Verwendung der Produkte und mögliche Produktfehler schriftlich informieren.

  1. Eigentumsvorbehalt

12.1. Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Lieferpreises und sämtlicher Forderungen, die REUT aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Eigentum von REUT. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln.

12.2. Eine Veräußerung der unter Eigentums­vor­behalt stehenden Produkte ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäfts­gangs gestattet. Im Übrigen ist der Besteller nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von REUT gefährdende Ver­fügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Ein­griffen Dritter hat der Besteller REUT un­verzüg­lich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von REUT zu informieren und an den Maßnahmen von REUT zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte mitzuwirken.

12.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forder­ungen aus der Weiter­ver­äußerung der Produkte mit sämtlichen Nebenrechten an REUT ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft werden. REUT nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Ab­tretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Dritt­schuldner an, etwaige Zahlungen nur an REUT zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an REUT abgetretenen Forderungen treuhänderisch für REUT im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind unverzüglich an REUT abzuführen. REUT kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung aus wichtigem Grund widerrufen, insbesondere wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber REUT nicht ordnungsgemäß nachkommt. Im Fall einer Globalzession durch den Besteller sind die an REUT abgetretenen Ansprüche ausdrücklich auszunehmen.

12.4. Auf Verlangen von REUT ist der Besteller verpflichtet, den Dritt­schuldner un­verzüg­lich von der Abtretung zu unter­richten und REUT die zur Ein­ziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen.

12.5. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungs­verzug des Bestellers, ist REUT unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer von REUT gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller hat REUT oder seinen Beauftragten unverzüglich Zugang zu den unter Eigen­tums­vorbehalt stehenden Produkten zu gewähren und sie heraus­zu­geben. Nach entsprechender rechtzeitiger An­kündigung kann REUT die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zur Befriedigung seiner fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten.

12.6. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigen­tums­vorbehalt stehenden Produkte durch den Besteller wird stets für REUT vor­genommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Werden die Produkte mit anderen, REUT nicht gehörenden Sachen ver­arbeitet oder um­ge­bildet, so erwirbt REUT das Mit­eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Produkte zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dasselbe gilt, wenn die Produkte mit anderen, REUT nicht gehörenden Sachen so verbunden oder vermischt werden, dass REUT ihr Volleigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für REUT. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte.

12.7. REUT ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von REUT aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 10 % übersteigt. Bei der Bewertung ist von dem Rechnungswert der unter Eigen­tums­vorbehalt stehenden Produkte und von dem Nominalwert bei Forderungen auszugehen. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände obliegt im Einzelnen REUT.

12.8. Bei Lieferungen in andere Rechts­ordnungen, in denen diese Eigentums­vorbehalts­regelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundes­republik Deutschland, räumt der Besteller REUT hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um REUT un­ver­züglich ein solches Sicherungs­recht ein­zu­räumen. Der Besteller wird an allen Maß­nahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

  1. Datenschutz

13.1. Die Parteien sind verpflichtet, die gesetz­lichen Bestimmungen über den Datenschutz, ins­besondere die EU-Daten­schutz­grundverordnung („DSGVO“) in Aus­führung des Vertrages zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen.

13.2. Die Parteien verarbeiten die erhaltenen personen­bezogenen Daten (Namen und Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpartner) aus­schließlich zur Erfüllung des Vertrags und werden diese durch technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) schützen, die dem aktuellen Stand der Technik angepasst sind. Die Parteien sind verpflichtet, die personenbezogenen Daten zu löschen, sobald deren Ver­arbeitung nicht mehr erforder­lich ist. Etwaige gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt.

13.3. Sollte REUT im Rahmen der Vertrags­durch­führung für den Besteller personen­bezogene Daten im Auftrag verarbeiten, werden die Parteien hierüber eine Verein­barung über die Auftrags­ver­arbeitung nach Art. 28 DSGVO schließen.

  1. Schlussbestimmungen

14.1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers auf Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von REUT möglich.

14.2. Für die Rechtsbeziehungen des Bestellers zu REUT gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

14.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen REUT und dem Besteller ist der Sitz von REUT. REUT ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Bestellers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt. Schiedsklauseln wird widersprochen.

14.4. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Bestellers und von REUT ist der Sitz von REUT, soweit nichts anderes vereinbart ist.